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Kinderrechte in Kommunen

Zur Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten Minderjähriger bei Urwahlen von Kinder- und Jugendparlamenten durch Gemeinde-/ Kommunalverwaltungen

Kommunale Steuerung und Recht

Die Mitglieder von Kinder- und Jugendparlamenten bzw. ähnlichen Einrichtungen (Beiräten) werden in der Praxis oft per Urwahlen, Wahlen an Schulen oder durch Delegation gewonnen. Urwahlen gelten hier als ein bevorzugtes Mittel, um eine breite Masse der jungen Einwohner*innen und damit eine hohe Wahlquote zu erreichen und um die Repräsentativität der Interessenvertretung aller Kinder und Jugendlichen der Kommune zu gewährleisten. Dies hat wiederholt die Frage aufgeworfen, ob die Verwendung von personenbezogenen Daten Minderjähriger bei Urwahlen von Kinder- und Jugendparlamenten durch Gemeinde- bzw. Kommunalverwaltungen zulässig ist. 

Die vom Deutschen Kinderhilfswerk in Auftrag gegebene rechtliche Einschätzung zeigt im Ergebnis, dass das Datenschutzrecht weder in der Verarbeitung zum genannten Zweck noch dem Rückgriff auf die Daten der Meldebehörden im Wege steht. Grund dafür ist, dass der Zweck im öffentlichen Interesse liegt und die Aufgabenerfüllung auch den Kommunen zugewiesen ist. Allerdings ist die grundsätzliche Zulässigkeit an die Voraussetzung geknüpft, dass die Kommunen Konkretisierungen durch entsprechende Beschlüsse vornehmen. Die Herleitung und genauere Erklärung dieses Ergebnisses finden Sie in in der Broschüre.

Quelle: RA Jan Schallaböck, iRights.Law Rechtsanwälte; Deutsches Kinderhilfswerk e.V. (Hrsg.), 2022

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